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Haftungserleichterung für Fußballspieler

 Auch für Freizeitfußballer bilden DFB-Regeln den Maßstab des erlaubten Risikos - Beweislast liegt beim Verletzten - Schmerzensgeldklage abgewiesen
Wer bei einem Fußballspiel seinen Gegner unabsichtlich verletzt, braucht nicht gleich hohe Schadensersatzansprüche zu befürchten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet er vielmehr nur dann, wenn ihm ein grober Regelverstoß vorzuwerfen ist.

        Diese Haftungserleichterung kommt nicht nur Teilnehmern eines regulären Punktspiels zugute. Auch Freizeitkicker, die dem runden Leder in einer Betriebsmannschaft nachjagen, können sich auf diese Vergünstigung berufen. Das entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem inzwischen rechtskräftigen  Zivilurteil. Unter Hinweis auf die erlaubten Risiken einer kampfbetonten Sportart wie Fußball wies das Gericht die Schadensersatzklage eines verletzten Spielers als unbegründet ab.

        In einem Privatspiel zweier Betriebsmannschaften hatte der Beklagte versucht, den Kläger mittels einer Grätsche vom Ball zu trennen. Infolge dieser Attacke stürzte der Kläger so unglücklich, daß er sich einen komplizierten Bruch des Sprunggelenks zuzog, wochenlang im Krankenhaus lag und sogar mit Dauerschäden am Sprunggelenk rechnen muß. Wegen des in seinen Augen groben und noch dazu völlig unnötigen Fouls forderte der Verletzte von seinem Gegenspieler ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000 DM. Der Beklagte wies den Vorwurf eines Regelverstoßes zurück. Sein Angriff habe ausschließlich dem Ball gegolten; es habe sich um ein nach den Spielregeln erlaubtes "Tackling" gehandelt.

        Das Landgericht Nürnberg-Fürth hielt trotz der Schwere der Verletzung einen schuldhaften Regelverstoß des Beklagten nicht für erwiesen. Damit fehlte es an einer unabdingbaren Voraussetzung für das vom Kläger erstrebten Schmerzensgeld. Hierbei kam dem Beklagten zugute, daß bei Sportverletzungen die Anforderungen an einen Schmerzensgeld-Anspruch oft höher zu schrauben sind als bei sonstigen Verletzungsarten.

        In seinen schriftlichen Entscheidungsgründen faßt das Gericht diese besondere Rechtslage wie folgt zusammen (Auszug):

            "Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, löst ein schuldhaft begangener Verstoß gegen eine dem Schutz des Sportlers dienende Spielregel Schadensersatzverpflichtungen aus, wenn dadurch der Sportler verletzt wird. Dagegen scheidet eine Haftung aus, wenn es sich um Verletzungen handelt, die ein Fußballspieler beim Austragen eines Wettkampfes durch einen anderen Spieler erleidet, sofern dessen Spielweise im Rahmen der Regeln lag, nach denen beide Mannschaften das Spiel ausgetragen haben. Derartige Verletzungen werden von jedem Teilnehmer in Kauf genommen... Jedenfalls muß die Teilnahme an einem Fußballwettkampf, der nach bestimmten, für jeden Mitspielern verbindlichen Regeln geführt wird, rechtlich dahin verstanden werden, daß er sich der Spielordnung unterstellt, also die Teilnahmebedingungen anerkennt, und - sofern spielgerechtes Verhalten vorlag - keine Schadensersatzansprüche geltend machen wird ...

            Welche Gefahren im einzelnen hingenommen werden müssen, bestimmt sich in erster Linie nach den Spielregeln, nach denen die Sportmannschaften angetreten sind. Handelt es sich wie hier um ein Fußballspiel zweier Betriebsmannschaften, so bieten die Fußballregeln des Deutschen Fußballbundes das entscheidende Erkenntnismittel... Diese Fußballregeln enthalten auch Vorschriften darüber, welche Handlungen zum Schutze der Spieler nicht erlaubt sind. Dabei bieten die Generalklauseln des "Spielens in gefährlicher Weise", des "unsportlichen Betragens" und des "rohen Spiels" einen wichtigen Maßstab ...

            In der Rechtsprechung und Schrifttum wird über diese Grundsätze hinausgehend auch noch der Standpunkt vertreten, die Freistellung des Verletzers von seiner Haftung müsse auch dann gelten, wenn er zwar geringfügig gegen eine Regel verstoßen hat, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehen ist, ... weil solche Verstöße bei der Schnelligkeit der zu treffenden Entscheidung im Eifer des Gefechts auch einem gewissenhaften und umsichtigen Spieler gelegentlich unterlaufen können...

            Für die somit entscheidende Frage ... des Verschuldens kommt der Beweislastverteilung ausschlaggebende Bedeutung zu. Die verfügbaren Beweismittel heben sich, soweit die Zeugen dem Verein der einen oder anderen Partei angehören oder mit ihm sympathisieren, oft gegenseitig auf. Auch der Aussage des Schiedsrichters kommt trotz des ihr innewohnenden hohen Beweiswertes im Hinblick auf die Schwierigkeit zuverlässiger Beobachtung der schnell wechselnden Vorgänge oft kein ausreichendes Gewicht zu, um das Gericht von der Richtigkeit des behaupteten Geschehensablaufes zu überzeugen. ... (Nach) ständiger Rechtsprechung trägt die Beweislast der Geschädigte. Die Inkaufnahme des Risikos, beim Spiel trotz Einhaltung der Regeln verletzt zu werden, schließt auch die Übernahme des Risikos ein, im Streitfall den Regelverstoß nicht beweisen zu können. Würde die Beweislast dem Verletzter überbürdet, so würde dies in aller Regel dazu führen, die der Spielübereinkunft entspringende Risikoentlastung auf dem Wege der Beweislastverteilung praktisch unwirksam zu machen."


        Nach umfangreicher Beweisaufnahme - insgesamt wurden 9 Zeugen vernommen - konnten sich die Richter nicht von einem Verstoß gegen die Spielregeln des DFB überzeugen. Ein absichtliches Treten des Gegners wurde dem Beklagten nicht einmal von den Mannschaftskameraden des Klägers unterstellt. Aber auch als nur fahrlässig "gefährliches Spiel" wollte das Gericht die Attacke des Beklagten nicht werten; denn angesichts der völlig widersprüchlichen Zeugenaussagen erschien es durchaus möglich und war dem Beklagten jedenfalls nicht zu widerlegen, daß sein Angriff tatsächlich zum Ball ging. In diesem Falle, so die Richter, stellt

            "das vom Beklagten praktizierte "Hineingrätschen" oder auch ein "Tackling" eine allgemein anerkannte Abwehrmethode dar, die dann nicht zu beanstanden ist, wenn der Angriff dem Ball und nicht dem Gegenspieler gilt, auch wenn dieser dabei zu Boden geht."

        Zusammenfassend kommt das Landgericht Nürnberg-Fürth zum Ergebnis, bei der Attacke des Beklagten habe es sich um eine unglückliche Aktion im Grenzbereich zwischen erlaubter Härte und verbotener Unfairneß gehandelt. In diesem Grenzbereich hänge es oft von Unwägbarkeiten und Zufällen ab, ob der Verteidiger den Ball noch erreicht, ob er den Gegner berührt oder ob er ihn gar verletzt. Von einer auch schwereren Verletzung könne man deshalb nicht ohne weiteres auf ein schuldhaftes Verhalten des Angreifers schließen. Im konkreten Fall sei dem Beklagten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachzuweisen.

(Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth
vom 22.12.1993, Az. 2 O 628/93; rechtskräftig).

    Anmerkung:

        Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung signalisierte der zuständige Berufungssenat des Oberlandesgerichts Nürnberg, daß er die Entscheidung voraussichtlich bestätigen werde. Daraufhin nahm der Kläger zur Vermeidung weiterer Prozeßkosten sein Rechtsmittel zurück. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist damit rechtskräftig.



Verfasser der Presseinformation:
Ewald Behrschmidt
Richter am Oberlandesgericht - Leiter der Justizpressestelle -
 
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